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Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss
- a) Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegen- stehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
- b) Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise,
Preisänderungsvorbehalt
- a) Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Bei unseren Listenpreisen handelt es sich um unverbindliche Brutto-Preisempfehlungen.
- b) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen MwSt. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von Euro 130,- deren Annahme wir uns vorbehalten, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von Euro 15,-.
- c) Bei allen Aufträgen auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
3. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang
- a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir haften nicht auch nicht bei frachtfreier Lieferung für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versands.
- b) Lieferungen ab Euro 750,- Nettowarenwert erfolgen verpackungs- und frachtfrei innerhalb Deutschlands bzw. bei Lieferungen ins Ausland frei Deutsche Landesgrenze.
Lieferungen unter Euro 750,- Nettowarenwert erfolgen unfrei, wobei wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnen. Ein Anspruch auf Verpackungsrückgabe besteht nicht.
- c) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.
4. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung,
Aufrechnung
- a) Unsere Forderungen sind zahlbar nach Zugang unserer Rechnung oder Forderungsaufstellung innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- b) Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- c) Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.
- d) Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5. Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten
bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen
- a) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggf. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- b) Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
- c) Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung.
Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen privaten Verbraucher (§13 BGB) bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrags auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der Bestellung begrenzt sind.
- d) Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unserem Zulieferanten das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
- e) Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig. Katalogware wird stets in den angegebenen Verpackungseinheiten (VPE) der jeweiligen Preislisten geliefert, bei Bestellunterschreitung der Menge einer VPE werden die ursprünglichen Bestellmengen ohne vorherige Rücksprache mit dem Besteller auf die nächsthöhere VPE erhöht.
- f) Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung müssen Rahmen- und Abrufaufträge innerhalb von 8 Monaten abgerufen werden, wobei die Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag entweder zu streichen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zu versenden und zu berechnen.
- g) Rücksendungen von Katalogware aufgrund von Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig und grundsätzlich frei vorzunehmen. Bei Gutschriften wiederverkaufsfähiger Ware werden 20 % Handhabungskosten in Abzug gebracht.
6. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung
- a) Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, steht dem Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
b) Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7 ”Sonstige Haftung” folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.
- c) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
7. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
- a) Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
- b) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.
8. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
- a) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- b) Kokillen, Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, werden von uns anteilig berechnet. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und / oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.
- c) Werden fünf Jahre nach der letzten Fertigung keine Teile nachbestellt, sind wir berechtigt, diese Werkzeuge nach einer Mitteilung an den Besteller innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu verschrotten.
9. Eigentumsvorbehalt
- a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
- b) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu verkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. e) und f) auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- c) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware.
- d) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
- e) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. d) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
- g) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
- h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- i) Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und / oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
- j) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Zahlung an uns ganz oder teilweise in Schuldnerverzug befindet; insbesondere bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren Fristsetzung. Gleiches gilt mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- a) Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes.
- b) Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen sind sämtliche Streitigkeiten von dem für unseren Firmensitz zuständigen Gerichten zu entscheiden. Wir sind berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz unseres jeweiligen Vertragspartners zu klagen.
- c) Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN- Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
11. Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
ABA BEUL GmbH, Attendorn
Attendorn, Februar 2008





