Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufs- und Bestellbedingungen ABA BEUL GmbH

1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und / oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an. Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

2. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.

3. Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.

4. Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- u. Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.

5. Ohne unsere Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

2. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.

3. Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.

4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen, soweit der vereinbarte Preis die Verpackung nicht einschließt. Der Lieferant hat die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Zu hoch berechnete Verpackungskosten kürzen wir. Bei Rücksendungen des Verpackungsmaterials an den Lieferanten ziehen wir 2/3 der berechneten Verpackungskosten ab. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von nicht recyclebaren Verpackungen, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.

1. Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms® 2020) einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

2. Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige einfach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die oben genannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, sodass die Lieferung nicht zugeordnet oder bearbeitet werden kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir unverzüglich unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

1. Rechnungen müssen unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, das Lieferdatum und die Artikelnummer enthalten.

2. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wie folgt: Rechnungen, 14 Tage nach Erhalt der Lieferung, jeweils unter Abzug von 3 % Skonto. Etwaige weitergehende Vereinbarungen über Skonti, Boni usw. bleiben hiervon unberührt. Bei vorzeitiger Lieferung bleibt der Zeitraum zwischen dieser und dem vereinbarten oder von uns angegebenen Lieferzeitpunkt unberücksichtigt. Soweit im Einzelfall längere Zahlungsfristen vereinbart worden sind, gehen diese vorstehender Regelung vor.

3. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.

1. Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.

2. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtlich (offene) Mängel spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht erkennbare (verdeckte) Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar binnen fünf Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und / oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und / oder Verwendbarkeit behält.

4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

5. Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten wird folgendes vereinbart:

Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Andernfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

5. Unsere Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 6 und 7 frühestens in 3 Jahren ab Ablieferung an uns. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.

6. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 5 geregelten Haftungs- u. Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- u. Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.

7. Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Konstruktions- u. Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Waren 11 Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, zB durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

Der Lieferant steht nach Maßgabe dieser Regelung dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum übergehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Wir sind zur Inbesitznahme berechtigt, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Gegenstände zu übergeben.

1. Rechte und Pflichten aus unseren Bestellungen dürfen an Dritte nicht abgetreten oder weitergegeben werden. Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

2. Dem Lieferanten bleibt das Eigentum an den Liefergegenständen vorbehalten, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als weiterverkauft gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware sind wir nicht berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt worden ist und der Lieferant Miteigentum verlangt hat.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so treten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren hiermit an den Lieferanten ab. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals / Registrierung, Bewertung, Zulassung/Beschränkung von Chemikalien) einzuhalten und zu beachten. Der Lieferant wird uns alle notwendigen Informationen bezüglich der Vertragsprodukte rechtzeitig zur Verfügung stellen.

2. Der Lieferant hat ausschließlich solche Produkte, Verpackungen und / oder Verfahren einzusetzen, die hinsichtlich Herstellung, Betrieb und Entsorgung den geltenden Umweltschutzvorschriften entsprechen.

Der Lieferant stellt durch geeignete Maßnahmen sicher und garantiert, dass keine kontaminierten oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Stähle, NE-Produkte, Vorprodukte sowie Stahlprodukte verwendet werden.

Der Lieferant stellt durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicher und versichert und garantiert gegenüber uns, dass von ihm keine sog. „conflict minerals“ gemäß dem Recht der USA (Section 1502 des Dodd-Frank-Act) im Rahmen von Lieferungen an und für uns verwendet werden.

3. Der Lieferant stellt sicher, dass die Arbeitsumgebung für seine Mitarbeiter / -innen sicher und gesund ist und die Menschenrechte eingehalten werden. Der Lieferant sichert zu, dass weder er selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen Geschäftspraktiken durchführt, die gegen die Vorschriften der Kinderrechtskommission verstoßen.

Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der vorstehenden, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen in diesem Abschnitt XI. durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.

2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen sind sämtliche Streitigkeiten von dem für unseren Firmensitz zuständigen Gerichten zu entscheiden. Wir sind berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz unseres jeweiligen Vertragspartners zu klagen.

3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.

ABA BEUL GmbH, Attendorn

Attendorn, Januar 2024

Einkaufs- und Bestellbedingungen der ABA BEUL GmbH zum download (PDF 57 KB)

Verkaufs- und Lieferbedingungen ABA BEUL GmbH

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung müssen Rahmen- und Abrufaufträge innerhalb von 8 Monaten abgerufen werden, wobei die Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag entweder zu streichen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zu versenden und zu berechnen.

(5) Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei unseren Listenpreisen handelt es sich um Bruttopreise (ohne Rabatte aber zzgl. Umsatzsteuer).

(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.

(3) Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig nach Zugang unserer Rechnung oder Forderungsaufstellung innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(4) Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

(2) Lieferungen ab EURO 500,- Nettowarenwert erfolgen innerhalb der deutschen Landesgrenzen verpackungs- und frachtfrei „frei Haus“. Lieferungen unter EURO 500,- Nettowarenwert sowie Lieferungen außerhalb der deutschen Landesgrenzen erfolgen unfrei „ab Werk“.

(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.

(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

(2) Höhere Gewalt oder sonstige wesentliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar  wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Mehrkosten, die im Rahmen von uns geschuldeter Gewährleistung dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort, als den vertraglich vereinbarten Ablieferungsort verbracht worden sind, müssen wir nicht übernehmen.

(5) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

(6) Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 8 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

(7) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Falle einer Garantie.

Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle einer Garantie.

(1) Wir stehen nach Maßgabe der Regelungen in dieser Ziffer 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land (Staat) des vereinbarten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Lieferort ist mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarungen ausschließlich der Ort unseres Lieferwerks. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Die Regelung in Satz 1 ist keine Garantiezusage, sondern stellt nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen dar.

(2) Sollte der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder aber dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns unterliegen den Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffern 5 und 7 dieser Bedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(4) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen, im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, wenn der Besteller nicht nachweist, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Angaben oder die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wird in einem solchen Fall uns die Fertigung oder Lieferung von Dritten unter Berufung auf ein ihnen gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir nach erfolgloser angemessener Fristsetzung gegenüber dem Besteller, ihn den dieser zur Beseitigung der Untersagungsverfügung des Dritten aufgefordert worden ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs unsererseits gegenüber dem Besteller auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften bleibt hierdurch unberührt.

(5) Kokillen, Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, werden von uns anteilig oder voll berechnet. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und / oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.

(6) Werden fünf Jahre nach der letzten Fertigung keine Teile nachbestellt, sind wir berechtigt, diese Werkzeuge nach einer Mitteilung an den Besteller innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu verschrotten.

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist unser Geschäftssitz.

(2) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(4) Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.

ABA BEUL GmbH, Attendorn

Attendorn, Januar 2024

Verkaufs- und Lieferbedingungen der ABA BEUL GmbH zum download (PDF 36 KB)

Nutzungsbedingungen über urheberrechtlich und markenrechtlich geschütztes Material der ABA BEUL GmbH

Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Lichtbilder, Texte und Marken (nachfolgend zur
Verfügung gestelltes Material), die die ABA BEUL GmbH, Dieselstraße 11, 57439 Attendorn
(nachfolgend: ABA BEUL) auf Internetplattformen (nachfolgend: Plattform) zur Benutzung
zur Verfügung stellt, damit ABA BEUL-Produkte optimal präsentiert werden können.

1.2 Das zur Verfügung gestellte Material umfasst

1.2.1 alle Lichtbilder auf dieser Plattform, die von ABA BEUL bereitgestellt wurden und Produkte
von ABA BEUL zeigen,

1.2.2 sämtliche Texte, die von ABA BEUL auf dieser Plattform bereitgestellt worden sind, sofern
sie urheberrechtlich geschützt sind, und

1.2.3 die nachfolgend mit der jeweiligen Registernummer angegebenen Marken:
EU- Gemeinschafts- Wortmarken:
EM 013006242 – ABA FLOW
EM 018131784 – FLEXGUSS
EM 018131786 – ABA BEUL
EM 018131787 – QUICKTURN
DE- Wort-/Bildmarken
DE 301146349 – QUICKTURN KOLBEN VENTIL
DE 305266640 – QUICKTURN.

1.3 Die Verwendung des zur Verfügung gestellten Materials darf nur unter Einhaltung der den
nachfolgenden Nutzungsbedingungen Bestimmungen erfolgen.

Einräumung des Nutzungsrechtes

2.1. ABA BEUL räumt den Benutzern der Plattform und dem Plattformbetreiber das einfache und
jederzeit widerrufliche Nutzungsrecht ein, das unter Ziff. 1.1 und 1.2 genannte, zur
Verfügung gestellte Material unter Beachtung des nachfolgenden § 3
(Einschränkungen/Auflagen) zu speichern, zu vervielfältigen, zu verbreiten und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2.2. ABA BEUL räumt die vorstehend genannten Nutzungsrechte kostenfrei ein.

Einschränkungen / Auflagen

3.1 ABA BEUL ist als Urheber bzw. Markeninhaber auszuweisen. Marken dürfen bei
dem zur Verfügung gestellten Material weder ergänzt, noch entfernt werden.

3.2 Die Verwendung muss der Absatzförderung von ABA BEUL- Produkten oder dem
Ruf des Unternehmens dienen, darf ihr aber zumindest nicht entgegenstehen.

3.3 Untersagt ist insbesondere die Bearbeitung des zur Verfügung gestellten Materials
oder die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte (Unterlizenzen), ohne
schriftliche Einwilligung von ABA BEUL.

3.4 Andere Nutzungsarten, die von dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, sind
untersagt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung durch ABA BEUL vor.
Sollten Zweifel bestehen, ob eine geplante Verwendung von dieser
Nutzungsvereinbarung gedeckt ist, besteht die Verpflichtung, ABA BEUL über die
geplante Verwendung zu informieren. Die Verwendung ist nur nach ausdrücklicher
Genehmigung durch ABA BEUL gestattet.

Haftung

4.1 Jegliche Haftung von ABA BEUL für Schäden, die direkt oder indirekt aus der
Benutzung bzw. der Nichtnutzbarkeit des zur Verfügung gestellten Materials
entstehen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von ABA BEUL oder auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit beruhen.

4.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz werden von Ziff. 4.1 nicht erfasst.

Laufzeit

5.1 Die Bedingungen gelten auf unbestimmte Zeit.

5.2 ABA BEUL ist berechtigt, die Vereinbarung jederzeit zu widerrufen oder die
Weiterbenutzung des zur Verfügung gestellten Materials von der Vereinbarung
anderer Nutzungsbedingungen abhängig machen.

Schlussbestimmungen

6.1 Es gilt deutsches Recht.
6.2 Gerichtsstand ist der Sitz von ABA BEUL.
6.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser
Nutzungsbedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.
29. Januar 2021
ABA BEUL GmbH
Dieselstraße 11
57439 Attendorn

Nutzungsbedingungen über urheberrechtlich und markenrechtlich geschütztes Material der ABA BEUL GmbH