Maßgebende Bedingungen, Vertragsabschluss
1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und / oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an.
2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellvordrucken erfolgt sind.
3. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
5. Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
6. Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- u. Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.
7. Ohne unsere Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
Lieferung, Lieferzeit
1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
2. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.
3. Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.
4. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen des Lieferanten nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 %, maximal 5 % des Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
Verpackung
Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen, soweit der vereinbarte Preis die Verpackung nicht einschließt. Der Lieferant hat die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Zu hoch berechnete Verpackungskosten kürzen wir. Bei Rücksendungen des Verpackungsmaterials an den Lieferanten ziehen wir 2/3 der berechneten Verpackungskosten ab. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.
Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften
1. Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
2. Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige einfach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die oben genannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, sodass die Lieferung nicht zugeordnet oder bearbeitet werden kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
Abnahme
In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir unverzüglich unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Rechnung, Zahlung
1. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, das Lieferdatum und die Artikelnummer enthalten.
2. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wie folgt: Rechnungen, 14 Tage nach Eingang der Rechnung, jeweils unter Abzug von 3 % Skonto. Etwaige weitergehende Vereinbarungen über Skonti, Boni usw. bleiben hiervon unberührt. Der Beginn der angegebenen Frist richtet sich nach der Empfangnahme der Ware und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung. Bei vorzeitiger Lieferung bleibt der Zeitraum zwischen dieser und dem vereinbarten oder von uns angegebenen Lieferzeitpunkt unberücksichtigt. Soweit im Einzelfall längere Zahlungsfristen vereinbart worden sind, gehen diese vorstehender Regelung vor.
3. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.
Mängelrügen, Haftung für Sach- u. Rechtsmängel sowie sonstige Pflichtverletzungen, Haftungsfristen
1. Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.
2. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtlich (offene) Mängel spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht erkennbare (verdeckte) Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar binnen fünf Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und / oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und / oder Verwendbarkeit behält.
4. Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten wird folgendes vereinbart: Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Andernfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
5. Unsere Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 6 und 7 frühestens in 5 Jahren ab Ablieferung an uns. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.
6. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 4 geregelten Haftungs- u. Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- u. Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.
7. Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Konstruktions- u. Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Waren 11 Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Schutzrechte Dritter
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist.
Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum übergehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Wir sind zur Inbesitznahme berechtigt, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Gegenstände zu übergeben.
Abtretung, Eigentumsvorbehalt
1. Rechte und Pflichten aus unseren Bestellungen dürfen an Dritte nicht abgetreten oder weitergegeben werden. Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
2. Dem Lieferanten bleibt das Eigentum an den Liefergegenständen vorbehalten, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als weiterverkauft gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware sind wir nicht berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt worden ist und der Lieferant Miteigentum verlangt hat. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so treten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren hiermit an den Lieferanten ab. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen sind sämtliche Streitigkeiten von dem für unseren Firmensitz zuständigen Gerichten zu entscheiden. Wir sind berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz unseres jeweiligen Vertragspartners zu klagen.
3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss
a) Für unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (§14 BGB) und juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
b) Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlich oder in Textform getätigten Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Die nachfolgenden Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt
a) Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen, Internetseiten usw. angegebenen Preise sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Bei unseren Listenpreisen handelt es sich um Bruttopreise.
b) Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
c) Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf- und SukzessivLieferungsverträgen –, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
d) Tritt zwischen dem Abschluss des Einzelvertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so sind wir berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Factoring mit Forderungsabtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a) Unsere Forderungen sind zahlbar nach Zugang unserer Rechnung oder Forderungsaufstellung innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
b) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist unzulässig, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Bestellers nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen ist unzulässig, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Bestellers nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder mit unserer Hauptforderung nicht synallagmatisch verknüpft sind.
d) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten bei Rahmenund Abrufaufträgen, Rücksendungen
a) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggf. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
b) Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
c) Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen privaten Verbraucher (§13 BGB) bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrags auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der Bestellung begrenzt sind.
d) Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unserem Zulieferanten das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
e) Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig. Katalogware wird stets in den angegebenen Verpackungseinheiten (VPE) der jeweiligen Preislisten geliefert, bei Bestellunterschreitung der Menge einer VPE werden die ursprünglichen Bestellmengen ohne vorherige Rücksprache mit dem Besteller auf die nächsthöhere VPE erhöht.
f) Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung müssen Rahmen- und Abrufaufträge innerhalb von 8 Monaten abgerufen werden, wobei die Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag entweder zu streichen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zu versenden und zu berechnen.
g) Rücksendungen von Katalogware aufgrund von Warenrückgaben sind ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung zulässig und grundsätzlich frei vorzunehmen. Gutschriften werden ausschließlich für wiederverkaufsfähige Waren unter Abzug von 25 % Handhabungskosten ausgestellt.
Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung
a) Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, steht dem Verbraucher bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
b) Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7 ”Sonstige Haftung” folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind eventuelle Ansprüche auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.
c) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
a) Unbeschadet der vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüche haften wir für die Verschuldensformen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen und Vertreter sowie Organe haften wir in demselben Umfang. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs- oder Unmöglichkeit.
b) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.
Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
a) Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffer 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land (Staat) des vereinbarten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder abweichender Vereinbarungen ausschließlich der Ort unseres Lieferwerks. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Die Regelung in Satz 1 ist keine Garantiezusage, sondern stellt nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen dar.
b) Sollte der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder aber dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns unterliegen den Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffern 5 und 7 dieser Bedingungen.
c) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, trägt der Besteller die Verantwortung
für die Richtigkeit und dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen, im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, wenn der Besteller nicht nachweist, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Angaben oder die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wird in einem solchen Fall uns die Fertigung oder Lieferung von Dritten unter Berufung auf ein ihnen gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir nach erfolgloser angemessener Fristsetzung gegenüber dem Besteller, ihn den dieser zur Beseitigung der Untersagungsverfügung des Dritten aufgefordert worden ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs unsererseits gegenüber dem Besteller auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften bleibt hierdurch unberührt.
e) Kokillen, Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, werden von uns anteilig oder voll berechnet. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und / oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.
f) Werden fünf Jahre nach der letzten Fertigung keine Teile nachbestellt, sind wir berechtigt, diese Werkzeuge nach einer Mitteilung an den Besteller innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu verschrotten.
Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen, so hat der Abnehmer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
b) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. a) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Abgetreten werden auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche, Ansprüche aus Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei Eintritt des Sicherungs-/Verwertungsfalls können wir die Einzugsermächtigung widerrufen.
c) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
d) Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltsmaßnahmen zu übergeben und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte einschließlich einer Aufstellung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit Name und Anschrift der Abnehmer zu erteilen.
e) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt bei einem einfachen und erweiterten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren weiterverkauft, jeweils mit einem Bewertungsabschlag von 1/3 vom Bezugspreis bzw. vom Nennwert der abgetretenen Forderungen.
f) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Zahlung an uns ganz oder teilweise in Schuldnerverzug befindet; insbesondere bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren Fristsetzung. Gleiches gilt mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – wenn der Auftraggeber (Abnehmer/Leistungsempfänger) Kaufmann oder eine ihm nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist – ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist aber auch berechtigt, den Auftraggeber (Abnehmer / Leistungsempfänger) an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
c) Für alle Lieferungen und Leistungen und die Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
Datenverarbeitungserlaubnis
Wir sind berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Besteller betreffenden Daten im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten und zu speichern.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.
Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Lichtbilder, Texte und Marken (nachfolgend zur
Verfügung gestelltes Material), die die ABA BEUL GmbH, Dieselstraße 11, 57439 Attendorn
(nachfolgend: ABA BEUL) auf Internetplattformen (nachfolgend: Plattform) zur Benutzung
zur Verfügung stellt, damit ABA BEUL-Produkte optimal präsentiert werden können.
1.2 Das zur Verfügung gestellte Material umfasst
1.2.1 alle Lichtbilder auf dieser Plattform, die von ABA BEUL bereitgestellt wurden und Produkte
von ABA BEUL zeigen,
1.2.2 sämtliche Texte, die von ABA BEUL auf dieser Plattform bereitgestellt worden sind, sofern
sie urheberrechtlich geschützt sind, und
1.2.3 die nachfolgend mit der jeweiligen Registernummer angegebenen Marken:
EU- Gemeinschafts- Wortmarken:
EM 013006242 – ABA FLOW
EM 018131784 – FLEXGUSS
EM 018131786 – ABA BEUL
EM 018131787 – QUICKTURN
DE- Wort-/Bildmarken
DE 301146349 – QUICKTURN KOLBEN VENTIL
DE 305266640 – QUICKTURN.
1.3 Die Verwendung des zur Verfügung gestellten Materials darf nur unter Einhaltung der den
nachfolgenden Nutzungsbedingungen Bestimmungen erfolgen.
Einräumung des Nutzungsrechtes
2.1. ABA BEUL räumt den Benutzern der Plattform und dem Plattformbetreiber das einfache und
jederzeit widerrufliche Nutzungsrecht ein, das unter Ziff. 1.1 und 1.2 genannte, zur
Verfügung gestellte Material unter Beachtung des nachfolgenden § 3
(Einschränkungen/Auflagen) zu speichern, zu vervielfältigen, zu verbreiten und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2.2. ABA BEUL räumt die vorstehend genannten Nutzungsrechte kostenfrei ein.
Einschränkungen / Auflagen
3.1 ABA BEUL ist als Urheber bzw. Markeninhaber auszuweisen. Marken dürfen bei
dem zur Verfügung gestellten Material weder ergänzt, noch entfernt werden.
3.2 Die Verwendung muss der Absatzförderung von ABA BEUL- Produkten oder dem
Ruf des Unternehmens dienen, darf ihr aber zumindest nicht entgegenstehen.
3.3 Untersagt ist insbesondere die Bearbeitung des zur Verfügung gestellten Materials
oder die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte (Unterlizenzen), ohne
schriftliche Einwilligung von ABA BEUL.
3.4 Andere Nutzungsarten, die von dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, sind
untersagt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung durch ABA BEUL vor.
Sollten Zweifel bestehen, ob eine geplante Verwendung von dieser
Nutzungsvereinbarung gedeckt ist, besteht die Verpflichtung, ABA BEUL über die
geplante Verwendung zu informieren. Die Verwendung ist nur nach ausdrücklicher
Genehmigung durch ABA BEUL gestattet.
Haftung
4.1 Jegliche Haftung von ABA BEUL für Schäden, die direkt oder indirekt aus der
Benutzung bzw. der Nichtnutzbarkeit des zur Verfügung gestellten Materials
entstehen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von ABA BEUL oder auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit beruhen.
4.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz werden von Ziff. 4.1 nicht erfasst.
Laufzeit
5.1 Die Bedingungen gelten auf unbestimmte Zeit.
5.2 ABA BEUL ist berechtigt, die Vereinbarung jederzeit zu widerrufen oder die
Weiterbenutzung des zur Verfügung gestellten Materials von der Vereinbarung
anderer Nutzungsbedingungen abhängig machen.
Schlussbestimmungen
6.1 Es gilt deutsches Recht.
6.2 Gerichtsstand ist der Sitz von ABA BEUL.
6.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser
Nutzungsbedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.
29. Januar 2021
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Dieselstraße 11
57439 Attendorn
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